Bebauungsplan "Sondergebiet Lebensmittelmarkt Beim Kalkwerk"

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Sondergebiet Lebensmittelmarkt Beim Kalkwerk“

Der Gemeinderat der Gemeinde Brigachtal hat gemäß § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg am 20.07.2021 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Lebensmittelmarkt Beim Kalkwerk“ als Satzung beschlossen.
 
Maßgebend ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan in der Fassung vom 20.07.2021, bestehend aus Teil A – Lageplan und Teil B – Schriftliche Festsetzungen. Gleichzeitig wurden die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 20.07.2021 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem nachfolgend dargestellten Lageplan. Maßgeblich ist der zeichnerische Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Übersichtslageplan zur Satzung – Geltungsbereich

Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB sowie die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschl. deren Begründung sowie weitere, zugrundeliegende Gutachten, Informationen und weitergehende Vorschriften können beim Bürgermeisteramt, Ortsbauamt, Zimmer 204 während den üblichen Dienststunden von Jedermann eingesehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden. Zusätzlich können diese auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Brigachtal www.brigachtal.de unter dem Punkt Wirtschaft & Bauen / Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren eingesehen werden.

Eine etwaige Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind nach § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der vorhabenbezogene Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind

b) der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser
    Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde
    unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründet, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1, 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 44 Abs. 4 BauGB das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Brigachtal, den 29.07.2021
 
gez.
Michael Schmitt
Bürgermeister

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