Das Wahlamt informiert:

Gruppenauskünfte nach § 50 BMG

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44, Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.


Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat diese bis spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Brigachtal, St. Gallus-Str. 4, 78086 Brigachtal, eingelegt werden.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.