Lärmaktionsplanung auf der Südbaar

Gemeinderat beschließt Lärmaktionsplan

Nach langem Vorlauf hat der Gemeinderat im Jahr 2018 die Endfassung des Lärmaktionsplans (LAP) für Brigachtal beschlossen. Die Handlungsspielräume der Gemeinde sind sehr begrenzt, da Maßnahmen zur Lärmminderung auf Landes- und Kreisstraßen sowie der Bahnlinie nicht in ihrer eigenen Zuständigkeit liegen. 
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet deutlich verkehrsbelastete Gemeinden, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Zunächst geht es nur um Verkehrslärm. Fluglärm, Freizeitlärm und Gewerbelärm werden dabei nicht betrachtet. Die Einbeziehung von Straßen mit mehr als 8.200 KfZ/Tag - also unsere OD Kirchdorf - ist vorgeschrieben, in Brigachtal wurde dies jedoch freiwillig auf über 5.000 KfZ/Tag erweitert. Betroffen sind auch Eisenbahnhauptstrecken mit mehr als 82 Zügen pro Tag, somit auch die Schwarzwaldbahn.
  
Im Bereich der Straße ist der Bau eines Kreisverkehrs auf der Landesstraße L 178 am nördlichen Ortseingang von Kirchdorf inzwischen umgesetzt. Die Forderung nach Einrichtung stationärer Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen („Blitzer“) in den Ortsdurchfahrten ist ein weiterer Punkt. Ergänzend sollen von Seiten der Gemeinde weiterhin die mobilen Geschwindigkeitsanzeiger an wechselnden Standorten aufgestellt und wo möglich die Bepflanzungen in den Seitenbereichen der Ortsdurchfahrten ergänzt werden.
 
Im Bereich der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Ortsdurchfahrten bleibt die Verlängerung der bestehenden Tempo-30 Reduzierung auf der Hauptstraße in Klengen bis Höhe Ringstraße/Gartenstraße sowie die Einführung einer Tempo-30 Begrenzung auf der Bondelstraße in Überauchen von der Abzweigung Rathausstraße/Ortsmitte bis nach der Abzweigung Im Brühl das Ziel. Umgesetzt wurde eine Verlängerung der Tempo-30-Begrenzung auf der Ortsdurchfahrt Kirchdorf bis zum Seniorenzentrum.
 
Im Bereich der Schiene bleibt die Forderung gegenüber der Deutschen Bahn  nach Durchführung aktiver Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände bzw. –wälle entlang der Bahnlinie  im Bereich direkt angrenzender Wohnbebauungen. Die Lage und Ausgestaltung der Maßnahmen im Einzelnen sollen mit der Gemeinde abgestimmt werden.
 
Unterstützt werden auch die auf Bundesebene geforderten Maßnahmen wie die Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems, die Umrüstung lauter Züge auf sogenannte „Flüsterbremsen“ sowie ein generelles Lärmsanierungsprogramm von Seiten des Eisenbahnbundesamtes.
    
Abschließend ist festzustellen, dass die LAP ist kein statischer, sondern ein dynamischer Prozess ist, der alle fünf Jahre fortgeschrieben werden soll.

Ablauf der Öffentlichkeitsbeteiligung:

Das Eisenbahn-Bundesamt startet am 20. November 2023 die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung.

Bis zum 2. Januar 2024 können sich alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland an der Lärmaktionsplanung (Runde 4) beteiligen. Hierfür hat das Eisenbahn-Bundesamt die Beteiligungsplattform auf der Internetseite laermaktionsplanung-schiene.de freigeschaltet. In der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung haben die Menschen die Möglichkeit, sich umfassend zum Entwurf des Lärmaktionsplans (Runde 4) sowie zum Verfahren der Lärmaktionsplanung und der Öffentlichkeitsbeteiligung zu äußern.

Der Entwurf zum Lärmaktionsplan steht allen Interessierten auf der genannten Beteiligungsplattform zur Verfügung.

Eine Beteiligung ist für Bürgerinnen und Bürger ohne Anmeldung oder Registrierung möglich. Lediglich eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden. Jede Person kann sich nur einmal beteiligen. Weitere Informationen zur Teilnahme finden alle Interessierten auf laermaktionsplanung-schiene.de.

Hintergründe und Inhalt der Öffentlichkeitsbeteiligung:

Unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt alle fünf Jahre einen Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen. Eine Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 47 lit. a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Weitere Informationen und Fragen: