Kinderbetreuung

Zentrale Vormerkung – die digitale Anmeldung für einen Kindergartenplatz

Jedes zukünftige Kindergartenkind muss über die zentrale Vormerkung für einen Betreuungsplatz registriert und angemeldet werden. Eine Anmeldung in den Einrichtungen ist nicht möglich.

Online-Anmeldung "Zentrale Vormerkung"

Der Anmeldeschluss zum neuen Kindergartenjahr 2026/27 war am 28. Februar 2026. Auch danach ist es grundsätzlich möglich, ein Kind für einen Betreuungsplatz anzumelden. Die vor dem Stichtag eingehenden Anmeldungen werden jedoch vorrangig behandelt.

Betreuungsbedingungen Kita 

Allgemeine Betreuungsbedingungen der Tageseinrichtungen für Kinder (privatrechtliches Betreuungsverhältnis)

Die nachfolgenden Allgemeinen Betreuungsbedingungen der Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen den zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger geschlossenen Betreuungsvertrag. Die Personensorgeberechtigten wurden vor Unterzeichnung des Betreuungsvertrags ausdrücklich auf die Geltung der Allgemeinen Betreuungsbedingungen hingewiesen und hatten Gelegenheit, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrags erkennen die Personensorgeberechtigten die Allgemeinen Betreuungsbedingungen als verbindlich an.

§ 1 Aufgabe der Einrichtung

1.   Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (§ 22 SGB VIII). Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Der Auftrag umfasst 

-        die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, 
-        die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen,
-        den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.

2.   Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) werden Einrichtungen geführt als

-        Kindergärten (für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt)'
-        Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen
-        Einrichtungen mit integrativen Gruppen, in denen auch Kinder mit Behinderung betreut werden
-        Einrichtungen der Kleinkindbetreuung / Kinderkrippen (für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres)

3.   Je nach Konzeption der Einrichtung können unterschiedliche Betreuungszeiten und Betreuungsformen in einer Gruppe angeboten werden. Die Betriebsform sowie die vereinbarten Betreuungszeiten des Kindes ergeben sich aus dem mit den Personensorgeberechtigten geschlossenen Betreuungsvertrag. 

§ 2 Aufnahme

1.   Das Betreuungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Als Aufnahme in die Einrichtung gilt auch der Zeitraum der „Eingewöhnung“ in die Tageseinrichtung.

2.   Die Aufnahme des Kindes auf der Grundlage der von den Sorgeberechtigten eingereichten digitalen Platzvormerkung kann erst nach Unterzeichnung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten sowie nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 1) und eines ausreichenden Masernschutzes nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz erfolgen.

3.   Über die Aufnahme der Kinder entscheidet der Träger der Einrichtung im Rahmen des Platzangebotes und der Aufnahmebestimmungen der Einrichtung. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Tageseinrichtung besteht nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und unter Beachtung der geltenden Aufnahmevoraussetzungen. Soweit sämtliche verfügbaren Plätze belegt sind, ist ein Anspruch auf Aufnahme ausgeschlossen. An dessen Stelle tritt ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Platzanfrage. Ein Anspruch auf Erweiterung der bestehenden Platzkapazitäten besteht nicht.

4.   Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Über diese Untersuchung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (Anlage 1). Es wird empfohlen, von der nach dem § 26 SGB V vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten regelmäßig Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9). 

5.   In der Einrichtung können nur Kinder aufgenommen und betreut werden, die über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität oder den Nachweis über eine (vorübergehende) Kontraindikation verfügen.

Für Kinder

-        unter 12 Monaten ist kein Nachweis über eine Impfung notwendig.
-        von 12-24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1,
-        ab 24 Monaten ist ein Nachweis über die Masern-Schutzimpfung 1 und 2 

notwendig und der Einrichtung vorzulegen. Der Nachweis kann über

-        den Impfausweis („Impfpass“),
-        eine Anlage zum Untersuchungsheft,
-        ein ärztliches Zeugnis über den ausreichenden Impfschutz,
-        ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität oder 
-        ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann,

erfolgen. 

Die Einrichtung dokumentiert die Vorlage des Nachweises gem. § 20 Abs. 9 IfSG (Anlage 1). Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen vornehmen zu lassen. 

6.   Mit der Aufnahme in die Einrichtung gilt die Leistung als in Anspruch genommen und berechtigt zur Erhebung des Entgelts nach § 7.

7.   Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können in die Einrichtung aufgenommen werden, soweit ihren besonderen Bedürfnissen in der Betreuung, Bildung und Erziehung innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Das Wohl des zu betreuenden Kindes und der weiteren betreuten Kinder bzw. des Personals können es im Einzelfall zwingend erforderlich machen, die Erziehungspartnerschaft zwischen Einrichtung und Personensorgeberechtigten in besonderer Weise auszugestalten und den Betreuungsvertrag entweder vor Aufnahme des Kindes oder während des Betreuungsverhältnisses schriftlich zu ergänzen. 

8.   Kinder mit und ohne Behinderungen werden in gemeinsamen Gruppen betreut. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.

9.   Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

§ 3 Änderung des Betreuungsumfangs

1.   Eine Änderung des Betreuungsumfangs (Ummeldung) während der Vertragslaufzeit kann von den Personensorgeberechtigten in Textform beantragt werden. Eine Änderung des Betreuungsumfangs bedarf der Zustimmung des Trägers der Einrichtung. Der Träger der Einrichtung kann die Zustimmung insbesondere aufgrund nicht vorhandener Platzkapazitäten oder nicht ausreichenden Personalressourcen verweigern. Ein Rechtsanspruch auf Änderung des Betreuungsumfangs besteht nicht.

2.   Der Träger ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis in Textform zu kündigen, wenn grundlegende Änderungen der Betreuungskonzeption (Betriebsformen, Betreuungszeiten) oder andere wichtige Gründe dazu führen, dass die weitere vertragsgemäße Betreuung des Kindes nicht mehr möglich oder zumutbar ist und eine Reduzierung des vereinbarten Betreuungsumfanges erforderlich ist. Der Träger wird den Personensorgeberechtigten mit der Kündigung ein Angebot zur Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen unterbreiten. Die Rechte nach § 313 BGB bleiben unberührt.

§ 4 Beendigung des Vertrags; Kündigung

1.   Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines jeden Monats kündigen. 

2.   Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Betreuungsverhältnis automatisch mit Vollendung des dritten Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung einer der Vertragsparteien bedarf, es sei denn, die Personensorgeberechtigten und der Träger vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus. 

3.   Für Kinder, die zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechseln und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, endet das Betreuungsverhältnis automatisch mit Ablauf des Kindergartenjahres, in welchem der Schuleintritt erfolgt, ohne dass es einer Kündigung einer der Vertragsparteien bedarf. Die Leitung der Einrichtung ist von den Sorgeberechtigen vom Schuleintritt rechtzeitig zu informieren. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es einer Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Sorgeberechtigten nach § 4 Ziff. 1 bedarf, wenn das Kind während des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt.

4.   Soweit Kinder im Einschulungsmonat (in der Regel September), längstens bis zum Tag vor der Einschulung einen Betreuungsbedarf haben, ist dies durch die Sorgeberechtigten bis zum 31.05. des Jahres der Einschulung verbindlich in Textform bei der Gemeinde anzumelden. Ein Rechtsanspruch auf eine Betreuung bis zum Tag vor der Einschulung besteht nicht. Der Träger entscheidet darüber, ob eine solche Betreuung möglich ist.

5.   Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat, wobei die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung im Kündigungsschreiben anzugeben sind. 

Ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung an der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

a)    der vereinbarte Betreuungsumfang über einen Zeitraum von 3 Monaten zu mindestens 50 v.H. oder mehr unentschuldigt nicht in Anspruch genommen wird.
b)    das Kind die Einrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen unentschuldigt nicht besucht hat.
c)    erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung beispielsweise über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Tageseinrichtung vorliegen und trotz eines vom Träger der Einrichtung anberaumten Einigungsgesprächs nicht ausgeräumt werden können.
d)    der Träger der Einrichtung den Betrieb der Einrichtung aufgibt bzw. einstellt. 

6.   Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, wobei der wichtige Grund im Kündigungsschreiben anzugeben ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)    die Personensorgeberechtigten die vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung nicht einhalten.
b)    durch die Betreuung des Kindes in der Einrichtung unverhältnismäßige Nachteile für andere in der Einrichtung betreute Kinder und/oder den Träger der Einrichtung entstehen, insbesondere wenn die Gefahr der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit anderer Kinder und/oder des betreuenden Personals besteht oder diese unzumutbar belästigt werden und auch ein vom Träger der Einrichtung anberaumtes Einigungsgespräch mit den Personensorgeberechtigten keine Änderung des Verhaltens des Kindes herbeigeführt hat.  
c)    der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz vorheriger Mahnung unter Kündigungsandrohung nicht bezahlt wurde.
d)    der Nachweis, dass das Kind die gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen erhalten hat - bzw. bei Vorliegen einer Kontraindikation, der Nachweis, dass eine Kontraindikation vorliegt - von den Personensorgeberechtigten trotz einer vom Träger der Tageseinrichtung gesetzten Frist von 4 Wochen schuldhaft nicht beigebracht wird. Lehnen die Personensorgeberechtigten die gesetzlich vorgeschriebene Impfung des Kindes ab, obwohl eine Kontraindikation nicht vorliegt, ist eine Fristsetzung des Trägers der Tageseinrichtung nicht erforderlich.  

7.   Sämtliche Kündigungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 5 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten

1.   Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Einrichtung. Sind diese nicht definiert, beginnt das Betreuungsjahr am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres.

2.   Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

3.   Wenn ein Kind die Tageseinrichtung nicht besuchen kann, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung unverzüglich in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

4.   Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Schließtage (vgl. § 6) und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.

5.   Der Besuch der Einrichtung richtet sich nach den vereinbarten Betreuungszeiten. Eine Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungszeiten wird nicht gewährleistet. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

6.    Die Kinder sind pünktlich zur vereinbarten Zeit abzuholen. Verspätetes Abholen des Kindes in der Einrichtung führt zu einer Störung des Betreuungsablaufs. Nach dreimaliger Verwarnung durch die Fachkräfte der Einrichtung ist eine Zahlung in Höhe von 10 € zu entrichten.  

7.    Die Kindertageseinrichtungen nutzen eine Kindergarten-App als zentrales Kommunikations- und Informationsmedium. Über die App werden wichtige Mitteilungen, Informationen sowie organisatorische Hinweise an die Personensorgeberechtigten übermittelt. 

§ 6 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

1.   Die Ferienzeiten und Schließtage werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates jeweils für ein Jahr festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.

2.   Zusätzliche Schließtage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen u.a. aus den folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel, Infektionsschutzmaßnahmen nach dem IfSG. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

§ 7 Elternbeitrag / Essensgeld

1.      Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag und gegebenenfalls zusätzlich ein Essensgeld (gemeinsam nachfolgend „Entgelt“ oder „Beitrag“ genannt) erhoben. Auf die Regelungen und Vereinbarungen im Betreuungsvertrag wird verwiesen. 

2.      Beitragsmaßstab ist 
-         der Umfang der Betreuungszeit, 
-         das Alter des Kindes
-         die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt der Personensorgeberechtigen

Kinder getrenntlebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet.

3.      Bei einer Änderung der maßgeblichen Kinderzahl im Haushalt der Eltern erfolgt eine Anpassung des Entgelts zum nächsten Monatsersten. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Kinderzahl unverzüglich mitzuteilen. Eine rückwirkende Beitragsreduzierung ist ausgeschlossen.

4.      Der Elternbeitrag wird in zwölf Monatsbeiträgen bei gleich hohem Jahresgesamtbeitrag erhoben. 

5.      Das Entgelt ist zu Beginn, spätestens bis zum 15. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. 

6.      Das Entgelt kann über das Lastschriftverfahren oder im Einzelfall per Überweisung entrichtet werden. Für den bargeldlosen Einzug des Elternbeitrages ist dem Träger ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Abbuchung erfolgt jeweils zum 15. des Fälligkeitsmonats. Können Beiträge bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat nicht abgebucht werden und entstehen dem Träger dadurch Kosten, so sind diese in voller Höhe von den Personensorgeberechtigten zu tragen. 

7.      Das Entgelt ist von den Personensorgeberechtigten in der vereinbarten Höhe ab dem Beginn des Monats an den Träger zu entrichten, in dem das Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. Das Entgelt wird jeweils für einen Kalendermonat erhoben. Scheidet das Kind bis einschließlich den 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigt sich das vereinbarte Entgelt für diesen Monat auf 50 v.H.

8.      Das Entgelt ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb, vorbehaltlich der Regelung unter § 7 Abs. 9, auch während der Ferien, bei Nichtbenutzung oder bei vorübergehender Schließung (vgl. § 6) und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Urlaub, Krankheit oder Quarantäne des Kindes führen nicht zu einer Erstattung. Bei Schließungen oder einer Reduzierung der Betreuungszeiten insbesondere infolge höherer Gewalt, Streik, behördlicher Anordnung oder anderer vom Träger nicht zu vertretender Ereignisse werden weder Mehraufwendungen erstattet noch Entgelte ermäßigt.

9.      Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag im letzten Kindergartenjahr für 12 Monate zu entrichten, auch dann, wenn der letzte Beitragsmonat bereits in die Sommerferien der Einrichtung fällt. Eine Kündigung zur Einsparung des letzten Monatsbeitrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Schuleintritt während des Kindergartenjahres ist das Entgelt bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu bezahlen. 

10.   Das Essensgeld wird nachträglich auf Grundlage der tatsächlich in Anspruch genommenen Mittagessen abgerechnet. Nimmt das Kind aufgrund von Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen (z. B. Unfall oder ärztliche Behandlung) nicht am Mittagessen teil, wird hierfür kein Essensgeld berechnet, sofern das Kind bis spätestens 8:00 Uhr des betreffenden Tages elektronisch, telefonisch oder persönlich vom Mittagessen abgemeldet wurde. Maßgeblich für die Abrechnung sind die von der Kindertageseinrichtung dokumentierten und tatsächlich in Anspruch genommenen Mittagessen.

§ 8 Anpassung des Entgelts

1.   Der Träger ist berechtigt, den vereinbarten Elternbeitrag sowie das vereinbarte Essensgeld nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen, wenn sich einer oder mehrere der nachfolgend abschließend genannten Kostenfaktoren verändern:

-        Tatsächliche Betriebskosten der Einrichtung, insbesondere Personalkosten (einschließlich tariflicher Änderungen), Sach- und Energiekosten, gesetzliche Abgaben, Lebensmittelpreise.
-        Gesetzliche oder behördliche Vorgaben, die die Kosten der Leistungserbringung beeinflussen.
-        Gemeinsame Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände und der Kirchen zur Festsetzung der Elternbeiträge, soweit diese als unverbindliche Orientierungsgröße für die Beitragskalkulation dienen.

Eine Anpassung nach billigem Ermessen umfasst sowohl Erhöhungen als auch Senkungen des Entgelts. 

2.   Über die Entgeltanpassung informiert der Träger die Personensorgeberechtigten in geeigneter Form mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der neuen Entgelte.

3.   Den Personensorgeberechtigten wird im Falle der Erhöhung des Entgelts durch den Träger ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Sie können den Vertrag mit Wirkung zum Tag vor Inkrafttreten der Anpassung kündigen, wobei dem Träger der Einrichtung die Kündigung spätestens eine Woche vor dem Inkrafttreten der neuen Beiträge in Textform zugehen muss.

§ 9 Versicherung

1.   Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII)

-        auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,
-        während des Aufenthalts in der Einrichtung,
-        während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).

2.   Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

3.   Für Verlust, Beschädigung oder Verwechslung mitgebrachter persönlicher Gegenstände des Kindes (z. B. Kleidung, Spielsachen, Fahrräder etc.) wird keine Haftung übernommen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Trägers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Es wird empfohlen, die Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

4.   Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 10 Regelung in Krankheitsfällen

1.   Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. Die Belehrung der Personensorgeberechtigten (§ 34 Abs. 5 S. 2 IfSG) erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes (Anlage 2)

2.   Die über das IfSG geregelten und im Merkblatt zur Belehrung (Anlage 2) aufgelisteten Besuchsverbote und Mitteilungspflichten sowie Zustimmungspflichten des Gesundheitsamtes zum Besuch der Einrichtung sind zu befolgen. 

3.   Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das gilt auch bei Kopflaus- und Krätzmilbenbefall, wenn die Behandlung nicht begonnen wurde.

4.   Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

5.   In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeitenden verabreicht.

6.   Chronische oder ansteckende Erkrankungen des Kindes, die eine besondere Betreuung oder medizinische Maßnahme erfordern (z. B. Allergien, Diabetes, schwere Asthmaformen etc.) sind der Einrichtungsleitung vor Betreuungsbeginn oder bei erstmaligem Auftreten unverzüglich mitzuteilen. 

7.    Wenn Kinder während des Besuchs der Einrichtung erkranken, werden die Sorgeberechtigten ggf. auch am Arbeitsplatz benachrichtigt. Die Sorgeberechtigten müssen dafür Sorge tragen, dass das erkrankte Kind unverzüglich abgeholt wird. Sollten die Eltern oder Erziehungsberechtigten im Falle eines Unfalls nicht zu erreichen sein, wird das Einverständnis zum Arztbesuch oder zur Aufnahme ins Krankenhaus vorausgesetzt. Die Beförderung erfolgt in diesem Fall durch den Krankenwagen.

§ 11 Aufsicht

1.   Die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

2.   Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten, sondern einer anderen Begleitperson abgeholt werden, bedarf es dazu einer schriftlichen Einverständniserklärung (Anlage 3). Die Einrichtung wird dazu jeweils benachrichtigt. Leben die personensorgeberechtigten Elternteile getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

3.   Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 

4.   Auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht grundsätzlich den Personensorgeberechtigten. Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger (Anlage 4) entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Für die Entscheidung sind der individuelle Entwicklungsstand des Kindes, die konkreten Umstände sowie die örtlichen Gegebenheiten maßgeblich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

5.   Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

§ 12 Elternbeirat

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte).

§ 13 Datenschutz

1.   Der Träger der Einrichtung verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der für ihn einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO, LDSG BW etc.).

2.   Über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Betreuungsverhältnisses wurden die Personensorgeberechtigten anhand der als Anlage 5 beigefügten Datenschutzhinweise zum Betreuungsvertrag gemäß Art 13 DSGVO informiert. 

§ 14 Rechtsverhältnis

Das Rechtsverhältnis für die Benutzung der Kindertagesstätten ist privatrechtlich ausgestaltet. Für Streitigkeiten aus dem Betreuungsverhältnis gelten die gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften.

§ 15 Wirksamwerden

Diese Allgemeinen Betreuungsbedingungen treten zum 01.09.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Brigachtal vom 22.11.2016 außer Kraft.

Brigachtal, 01.09.2026

gez. Michael Schmitt
Bürgermeister

So funktioniert die Onlineanmeldung

  • Geben Sie die notwendigen Angaben zu Ihnen und Ihrem Kind ein.
  • Wählen Sie (mindestens) eine, zwei oder drei Kindertagesstätte/n aus, bei denen Sie Ihr Kind in die Vormerkliste aufnehmen las­sen möchten.
  • Geben Sie an, ob Ihre Vormerkung an alle Kindertagesstätten mit freien Plätzen weiter­gegeben werden soll, wenn in den Wun­scheinrichtungen kein Platz verfügbar ist. So können wir Sie bei der Platzsuche aktiv un­terstützen!
  • Speichern Sie den Fragebogen, damit ist Ihre Vormerkung registriert.
  • Die gewünschten Einrichtungen erhalten nun vom System eine Meldung, dass eine Vor­merkung vorliegt.

Bitte beachten Sie 

  • Jedes Kind kann nur einmal vorgemerkt wer­den!
  • Die Vormerkung ist ab Geburt des Kindes möglich.
  • Kindertagesstätten selbst nehmen keine Vormerkungen an!

Wie erfahren Sie, ob Ihr Kind einen Platz bekommt?

  • Über die Aufnahme des Kindes entscheidet die Kindertagesstätte.
  • Wenn für Ihr Kind in einer ausgewählten Ein­richtung ein Platz frei ist, bekommen Sie ei­ne Zusage von der zentralen Vergabestelle und werden aufgefordert den Platz direkt in der Einrichtung zu bestätigen.
  • Sie werden dann zur Anmeldung eingela­den.
  • Sollte in keiner der drei ausgewählten Kin­dertageseinrichtungen ein Platz zur Verfü­gung stehen, melden wir uns bei Ihnen.
  • Ein Platz gilt als vergeben, wenn der Betreu­ungsvertrag unterzeichnet ist.

Nach welchen Kriterien werden Plätze vergeben?

  • Geschwisterkinder in der Einrichtung werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  • Soziale Faktoren können zu einer bevorzug­ten Platzvergabe führen:
  • Krippen– und Ganztagesplätze werden vor­rangig an Eltern vergeben, die alleinerzie­hend und/oder berufstätig, in Ausbildung oder arbeitssuchend sind.
  • Kinder mit besonderem Förderbedarf wer­den bei der Vergabe bevorzugt. Der beson­dere Förderbedarf wird vom Jugendamt fest­gestellt.
  • Kinder, die nicht in Brigachtal wohnhaft sind, werden nur in Ausnahmefällen aufgenom­men.

Wie können Sie Ihre eingegebenen Daten ändern?

Wenn sich an Ihrer familiären oder beruflichen Situation etwas ändert, wenn Sie eine andere Betreuungszeit oder ein anderes Aufnahmeda­tum eingeben wollen, können Sie mit Ihrem Passwort auf Ihre Angaben zugreifen und die entsprechenden Daten ändern.

Wann wird die Vormerkung gelöscht?

Nach vertraglicher Aufnahme des Kindes werden die Daten 365 Tage zu Auswertungszwecken aufbewahrt und danach gelöscht. Auf Ihren aus­drücklichen Wunsch, der gegenüber der zentra­len Stelle bei der Kommune, welche unter der E- Mail-Adresse Kita-Vormerkung(at)brigachtal.de erreichbar ist, kund zu tun ist, werden die Daten jederzeit gelöscht.

Wie melde ich mein Kind an?

  • Registrieren Sie sich auf der Startseite.
  • Sie erhalten automatisch eine E-Mail (prüfen Sie ggf Ihren Spam-Ordner).
  • Mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Pass­wort kommen Sie dann zur Vormerkung.

Hinweis: Der Elternbeitrag wird in 12 Monatsbeiträgen je Kindergartenjahr erhoben.


Ü3AMKrippe

Regelgruppe (RG)
2-3 Jährige2-3 Jährige1-2 Jährige0-1 Jährige
1 Kind-Familien167 €334 €361€408 €495 €
2 Kind-Familien je Kind129 €258 €273 €310 €368 €
3 Kind-Familien u. mehr
je Kind
88 €176 €184 €207 €248 €
Verlängerte
Öffnungszeit (VÖ)





1 Kind-Familien184 €367 €384 €437 €541 €
2 Kind-Familien je Kind142 €284 €292 €332 €404 €
3 Kind-Familien u. mehr
je Kind
97 €194 €197 €224 €273 €

Ganztagsbetreuung (GT)

zzgl. Mittagessen






1 Kind-Familien

275 €551 €576 €647 €809 €

2 Kind-Familien je Kind

213 €426 €438 €491 €606 €

3 Kind-Familien u. mehr
je Kind

146 €291 €292 €332 €409 €

Ganztagsbetreuung (GT) an einzelnen Tagen:

Wird die Ganztagsbetreuung nur an einzelnen festen Wochentagen in Anspruch genommen, erfolgt ein Zuschlag von 20% je Wochentag auf den Beitrag der Regel- bzw. VÖ-Gruppe, gerundet auf volle Euro.

Kindertagesstätten

Ihr Ansprechpartner