Wahlen

Bürgermeisterwahl am 08. November 2026

Infolge des Ablaufs der zweiten Amtszeit von Bürgermeister Michael Schmitt wird die Stelle des Bürgermeisters am Freitag, 28. August 2026, im Staatsanzeiger 
Baden-Württemberg ausgeschrieben. 
Die Stellenausschreibung erfolgt zusätzlich über die Tagespresse am Samstag, 29.08.2026 sowie auch auf dieser homepage.  

Die Einreichungsfrist für Bewerbungen beginnt am Samstag, 29. August, und endet am Montag, 12. Oktober 2026, um 18 Uhr. 

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet am Montag, 12. Oktober, um 18 Uhr über die Zulassung der Bewerbungen. 
Im Anschluss werden die zugelassenen Bewerber innen und Bewerber(m/w/d) öffentlich bekannt gegeben. Danach erfolgt der Druck der Stimmzettel.

Ort und Zeit einer eventuellen öffentlichen persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt. 

Die Wahl findet am Sonntag, 8. November 2026, statt. Sollte keiner der Bewerber innen und Bewerber(m/w/d) im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit erreichen, ist für Sonntag, 29. November 2026, eine Stichwahl vorgesehen.

Die Wahlbezirke bleiben unverändert.

Wegen Ablauf der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers wird die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Brigachtal notwendig.

Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 08.11.2026.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt
am Sonntag, dem 29.11.2026.

Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Die Amtszeit des/des gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
 

Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Brigachtal, St. Gallus-Straße 4, 78086 Brigachtal bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag 18.10.2026 beim Bürgermeisteramt Brigachtal, St. Gallus-Straße 4, 78086 Brigachtal eingehen. 

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Brigachtal, den 24.09.2026

gez.
Theobald Effinger 
Stellvertretender Bürgermeister 

Das Bild zeigt eine öffentliche Bekanntmachung zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Brigachtal, die am 08.11.2026 stattfindet.
© Gemeinde Brigachtal, Alle Rechte vorbehalten

Gemeinde Brigachtal 
Schwarzwald-Baar-Kreis

Die Stelle des hauptamtlichen

Bürgermeisters (m/w/d)

der Gemeinde Brigachtal (ca. 5.100 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, den 08. November 2026, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, den 29. November 2026, statt. 

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger – m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die nach § 28 Abs. 2 i.V. mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossenen Personen sowie die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GemO genannten Personen und Personen, die nach § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschäftsunfähig sind.

Bewerbungen können frühestens am 29.08.2026 und spätestens am Montag, 12. Oktober 2026 bis 18:00 Uhr, schriftlich und in verschlossenem Umschlag beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt - St. Gallus-Straße 4, 78086 Brigachtal, mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers/der Bewerberin (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Wahlamt der Gemeinde Brigachtal kostenfrei ausgegeben); das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Wahlbewerbende, die sich für ihr bisheriges Amt erneut bewerben;
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt, auf amtlichen Vordruck;
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichen Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern/ Unionsbürgerinnen (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich 
(§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).

Im Übrigen gelten die Vorschriften gem. § 10 Kommunalwahlgesetz.

Ort und Zeit einer eventuellen öffentlichen persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

Landtagswahl am 08. März 2026

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Bundestagswahl am 23. Februar 2025

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